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SAS-TEC GMBH
Volmarstraße 5 · D - 71706 Markgröningen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 1. September 2008
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Zusätzlich sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Internet unter www.sas-tec.de jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
1.2 Diese Bedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Anderslautende Bedingungen des Kunden sind für uns in keiner Weise verbindlich. Diesen wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu unseren Bedingungen gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von uns als Zusatz zu unseren Bedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3 Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Technische Angaben sind stets nur circa-Werte, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen. Gewichte und Maße werden im Rahmen der zulässigen Toleranzen der technischen Normen oder der Toleranzen der Deutschen Industrienorm für Vermessung, Form und Gewicht angegeben. Dasselbe gilt für alle weiteren Daten und Informationen, die in anderen Dokumenten enthalten sind, insbesondere in Zeichnungen, Darstellungen, Beschreibungen und Katalogen, die nur dazu dienen, eine allgemeine Beschreibung der Waren zu geben, die wir liefern können. Niemand darf darauf vertrauen, dass die hierin enthaltenen Angaben eine verbindliche Erklärung über die verkauften und gelieferten Waren sind oder dass eine Gewährleistung oder Zusicherung übernommen werden soll.
2.3 Mündliche Nebenabreden, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und nachträgliche Vertragsänderungen haben ausschließlich dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Auftrag und Umfang der Lieferung
3.1 Sind Aufträge des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können diese von uns innerhalb von 4 Wochen angenommen werden.
3.2 Für Art und Inhalt eines Auftrags des Kunden und den Umfang unserer Lieferungen ist der Text unserer schriftlichen Auftragsbestätigung allein maßgebend. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind ungültig, sofern wir sie nicht schriftlich bestätigen.
3.3 Liegt eine Auftragsbestätigung im Sinne von Ziffer 3.2 der Bedingungen nicht vor, wurde jedoch von uns ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben und dieses Angebot fristgemäß durch den Kunden angenommen, entscheidet über den Lieferumfang unser besagtes Angebot.
4. Preise, Preisänderungen
4.1 Alle Preise sind ab Werk (ex works) Markgröningen, Kreis Ludwigsburg, oder einer in- und ausländischen Zweigstelle, die in der Auftragsbestätigung genannt wird, in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Zusätzliche Kosten, wie insbesondere für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet. Sämtliche in- und ausländischen Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 %, behalten wir uns das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Waren erhöht bzw. gesenkt haben. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Preis in voller Höhe bar und ohne Abzug und/oder Gebühren unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Kunden zu erbringen. Ein Skontoabzug wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
5.2 Der Kunde kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung erfolgen soll. Der Kunde kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt unserer Rechnung oder, wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt der Waren mit der Zahlung in Verzug.
5.3 Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung unsererseits nachweist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt.
5.4 Sollte der Kunde es versäumen, einen fälligen Betrag innerhalb einer schriftlich gesetzten Nachfrist zu bezahlen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von 25 % des Gesamtvertragspreises zu verlangen. Der Betrag des pauschalierten Schadensersatzes soll höher sein, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen und niedriger, wenn der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
5.5 Sämtliche Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Soweit Zahlung durch Scheck oder Wechsel durch uns schriftlich eingeräumt wurde, stellen die Hingabe eines Schecks oder Wechsels durch den Kunden keine Barzahlung dar. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierdurch anfallende Kosten, insbesondere Diskont- und Inkassospesen, eventuelle Finanzierungskosten und etwa anfallende Steuern gehen zu Lasten des Kunden.
5.6 Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Scheck nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst oder ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass unsere gesamte Forderung bzw. Restforderung unverzüglich beglichen wird. Skontoabzug ist bei Wechselbezahlung von vornherein ausgeschlossen.
5.7 Wir sind berechtigt, jederzeit vom Kunden die Stellung von angemessener Sicherheit für unsere Ansprüche gegen den Kunden zu verlangen, wenn Umstände eintreten, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen und die unsere Zahlungsansprüche vereiteln könnten.
6. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
6.1 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen uns, die auf einem anderen mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Kunden gegen unsere Forderungen mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
6.2 Die Aufrechnung des Kunden gegen die Forderungen von uns mit seinen eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
7. Lieferung
7.1 Alle von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen gelten stets als nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde.
7.2 Im Grundsatz beginnt die Lieferfrist mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen, nicht jedoch vor Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Ausführungseinzelheiten etc., die für die Bestimmung und Herstellung der Waren erforderlich sind sowie nicht vor Eingang einer Anzahlung bei uns, falls der Kunde solche schuldet.
7.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft im Hinblick auf die Waren mitgeteilt haben.
7.4 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer, ungewöhnlicher Umstände, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten (force majeure). Hierunter fallen unter anderem Fälle der höheren Gewalt (acts of God), Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Spezialisten, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, sowie andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen und die Lieferung oder Leistung dadurch nicht unmöglich werden, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wir werden den Kunden innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Beginn des Hindernisses der oben bezeichneten Art unterrichten. Besteht das Hindernis für mehr als 60 aufeinander folgende Tage, sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem Kunden irgendwelche Ansprüche gegen uns erwachsen.
7.5 Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.
7.6 Teillieferungen unsererseits sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7.7 Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche vorhergehende Lieferungen bezahlt sind. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der Kunde nicht oder erbringt er keine Sicherheit binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.8 Wir behalten uns in jedem Falle richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
7.9 Für den Eintritt unseres Lieferverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
8. Verzug
8.1 Sollten wir mit der Lieferung leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäß in Gebrauch genommen werden konnte. Dem Kunden steht es offen, einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, wir können einen geringeren Schaden nachweisen. Diese Haftungsbeschränkung ist nicht anwendbar, wenn der Lieferverzug auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten eines unserer leitenden Angestellten oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
8.2 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 8.1 dieser Bedingungen genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen der Ziffer 15.2 dieser Bedingungen zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Kunden nach Ablauf eines Monats nach Unterrichtung über die Lieferbereitschaft der Waren Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lagerung in den Werken eines anderen Herstellers erfolgt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Waren und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu den dann gültigen Preisen zu beliefern.
9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen der Ziffer 15.2 dieser Bedingungen zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.4 der Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
10. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
10.1 Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt in unserem freien Ermessen. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden wird die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Sämtliche hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
10.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht spätestens mit Absendung der Lieferteile an den Kunden auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen, wie insbesondere die Versandkosten oder die Anfuhr mit übernommen haben. Für Beschädigung, Bruch oder Verlust der Ware während des Transportes übernehmen wir keine Haftung.
10.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Solchenfalls sind wir auf schriftlichen Wunsch des Kunden allerdings bereit, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt; sämtliche hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Unabhängig davon ist der Kunde zur Erstattung der durch derartige Verzögerungen entstehenden Mehraufwendungen an uns verpflichtet.
10.4 Die Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte abzunehmen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller unserer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender und künftiger Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), gleich aus welchem Rechtsgrund, in unserem Eigentum. Haben wir im Interesse des Kunden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
11.2 Der Kunde soll die vorbehaltene Ware getrennt lagern und zwar in solcher Weise, dass sie ohne weiteres als Eigentum von uns identifiziert werden kann, solange das Eigentum an der vorbehaltenen Ware noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.
11.3 Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Waren im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Waren nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Waren mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er uns bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für uns zu verwahren.
11.4 Veräußert der Kunde die vorbehaltenen Waren oder die gemäß Ziffer 11.3 der Bedingungen im Miteigentum stehenden vorbehaltenen Waren allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrags mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Wenn die veräußerte Sache in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wir nehmen vorstehende Abtretungen hiermit an.
11.5 Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Kunde sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Auch wir sind in diesem Fall berechtigt, den jeweiligen Schuldnern gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
11.6 Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung der vorbehaltenen Waren, sind wir zur Rücknahme der vorbehaltenen Waren und zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, außer eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung der vorbehaltenen Waren durch uns gelten solchenfalls als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der vorbehaltenen Waren beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände, auf welchem sich die Waren befinden, betreten und befahren zu lassen.
11.7 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zum Einbau, zur Verbindung und/oder Verarbeitung der Waren nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns nach dem Vorstehenden abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die vorbehaltenen Waren. Zu anderen Verfügungen über die Waren ist der Kunde nicht berechtigt. Er darf die vorbehaltenen Waren insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
11.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder andere Zugriffe Dritter, in die vorbehaltenen Waren – auch wenn wir nur Miteigentum besitzen – oder in die an uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
11.9 Alle vorbehaltenen Waren sind vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der vorbehaltenen Waren an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
11.10 Übersteigt der realisierbare Wert der uns insgesamt eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet und bereit, die uns gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, nach unserer Wahl an den Kunden zurückzugeben bzw. freizugeben.
12. Mängelrüge
12.1 Die Mängelansprüche des Kunden nach Ziffer 13 dieser Bedingungen setzen, soweit er Kaufmann ist, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) oder sonstige Beanstandungen bezüglich der Waren - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Waren, schriftlich geltend zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erkennen, aber nicht später als 12 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der vorstehenden Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
12.2 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden lediglich in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
13. Sachmängel
Bei fristgerechter Rüge gemäß vorstehender Ziffer 12 haften wir für Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung („Mängel“) wie folgt:
13.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
13.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Waren an den Kunden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels haften wir 24 Monate ab Ablieferung der Waren. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
13.3 Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
13.4 Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 15 der Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
13.5 Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises der Waren überschreiten. In diesem Falle kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
13.6 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
13.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
13.8 Wurde der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Kunden nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
13.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 13.8 der Bedingungen entsprechend.
13.10 Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 15 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 13 der Bedingungen geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
14.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Warenzeichen, Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 13.2 der Bedingungen bestimmten Frist nach den nachfolgenden Ziffern 14.2 bis 14.10 der Bedingungen.
14.2 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche – die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
14.3 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 15 der Bedingungen.
14.4 Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
14.5 Soweit der Kunde wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen wird, hat er den Nachweis eines Rechtsmangels erst dann geführt, wenn gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
14.6 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
14.7 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
14.8 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 14.2 der Bedingungen geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 12.2, 13.4 und 13.9 der Bedingungen entsprechend.
14.9 Bei Vorliegen von sonstigen Rechtsmängeln gilt Ziffer 13 der Bedingungen entsprechend.
14.10 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 14 der Bedingungen geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
15. Sonstige Schadensersatzansprüche
15.1 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungssausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn:
(a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben,
(c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie
(d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“).
15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
16. Produkthaftung und Freistellung
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils aktuell von uns mitgeteilten Regeln und Verfahren in Bezug auf die Analyse, Entscheidung, Berichterstattung, Handhabung und Lösung von Kundenbeschwerden, behaupteten Schäden, Produkthaftpflichtansprüchen und allen anderen Belangen im Hinblick auf die Qualität der Produkte und Sicherheitsaspekte, anzuwenden und durchzuführen.
16.2 Machen Dritte Produkthaftungsansprüche gegen uns geltend, hat der Kunde uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Kunde für den Produktfehler nach den gesetzlichen Regelungen selbst haftet. Diese Freistellung umfasst auch alle Aufwendungen und die Kosten der Rechtsverfolgung. Diese Freistellung umfasst auch die Kosten einer Rückrufaktion.
16.3 Der Kunde haftet jedenfalls für Produktfehler aus den nachfolgenden Bereichen sofern und soweit er diese Bereiche allein verantwortlich beherrscht:
(a) Werbung für das Endprodukt,
(b) Instruktion des Endverbrauchers, einschließlich der Übersetzung evtl. von uns erteilter Instruktionen,
(c) Übereinstimmung des Endprodukts mit den jeweils in dem Land geltenden Vorschriften, in dem das Endprodukt auf den Markt kommt ,
(d) Produktbeobachtung,
(e) Organisation des Betriebes des Kunden.
16.4 In Bezug auf den Anspruch auf Freistellung verpflichten wir uns, den Kunden im Rahmen des Notwendigen bei der Lösung von Produkthaftungsfällen zu unterstützen und den Kunden über jeden geltend gemachten Produkthaftungsanspruch und jedes Gerichtsverfahren zu informieren.
17. Maße
Technische Änderungen der in unserem Katalog oder Infobroschüren angebotenen Produkte, insbesondere Maßänderungen und irrtümliche Maßangaben, bleiben vorbehalten.
18. Schriftform
18.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen zu dem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für den Fall des Verzichts auf das Schriftformerfordernis.
18.2 Anzeigen und Erklärungen, insbesondere Mahnungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
19.1 Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.2 Erfüllungsort für die Zahlung und für unsere Lieferung ist der Ort unseres Hauptsitzes, nämlich Markgröningen (Kreis Ludwigsburg).
19.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand unser Hauptsitz, nämlich Markgröningen (Kreis Ludwigsburg) vereinbart, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
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